Wichtig ist, was im BMF-Schreiben vom 11.11.2025 steht und unter welchen Voraussetzungen eine steuerfrei Erstattung der Sachkosten nach § 3 Nr. 50 EStG zulässig ist. So steht in Abs. 27:
"Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox-oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen."
Die Art des Stromzählers und des Nachweises ist im BMF-Schreiben (bewusst?) nicht definiert. Nehmen wir also an, dass das Betriebsstättenfinanzamt der Ermittlung aus der App akzeptieren würde, besteht noch immer die Problematik, dass die App keine Exportfunktion anbietet. Das Führen des Nachweise ist also der Knackpunkt. Ob Screenshots einer Lohnsteueraußenprüfung standhalten, darf zumnindest mal angezweifelt werden. Als Arbeitgeber würde mir das jedenfalls nicht als ausreichend erscheinen.