Alle Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sehen die anlasslose Aufnahme des öffentlichen Verkehrsraumes als Ordnungswidrigkeit und verhängen deswegen Bußgelder.
In 2024 betrafen beispielsweise fünf Bußgelder des sächsischen Datenschutzbeauftragten Videokameras in Fahrzeugen (Dashcams). Die Bußgeldhöhe bewegte sich jeweils zwischen 100 Euro und 900 Euro.
Das OLG Celle bestätigte ein durch den Landesdatenschutzbeauftragten verhängtes und vom AG bestätigtes Bußgeld von 250 €.
150 € hat das AG München wegen anlassloser laufender Aufnahme des öffentlichen Verkehrsraums 2017 verhängt.
Entscheidend ist immer die anlasslose Aufzeichnung. Ein Verkehrsunfall oder eine Fahrzeugbeschädigung werden als hinreichender Anlass gesehen. Bei dem DB System sind die Bilder des Unfalls vorerst immer im Arbeitsspeicher und werden erst anlassbezogen auf Harddisc gespeichert. Das halte ich rechtlich für einigermaßen sicher, obwohl diese deutsche Sonderregel nicht in ganz Europa angewandt wird. Ob eine Speicherung auf SD Karte und Löschung nach 10 Minuten reicht, wird man erst noch sehen müssen. Dabei muss man sehen, dass die Speicherung auf SD Karte eine andere Qualität hat. Wird die Stromversorgung der Dashcam gekappt bevor der Löschprozess durchlaufen ist, hat man sicher einen Rechtsverstoß. Ferner erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass viele unserer Nachbarn in Europa jegliche Dashcam für rechtswidrig halten. Wenn ihr also mit dem Wagen ins Ausland fahrt, müsst ihr euch informieren.