Bei fehlenden oder ungeeigneten Belegen nach § 3 Nr. 50 EStG haftet der AG allein für die Lohnsteuernachzahlung – ein Schadlos halten beim AN ist fast immer ausgeschlossen. Ausnahme: der AN hat vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben / Belege gemacht.
Formaljuristisch passiert hier folgendes:
Die Steuerfreiheit entfällt rückwirkend, die Erstattungsbeträge gelten nachträglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der AG hätte Lohnsteuer (plus Soli, ggf. Kirchensteuer) einbehalten und abführen müssen.
Das Finanzamt nimmt den AG nach § 42d Abs. 1 EStG in Haftung für die nicht einbehaltene / nicht abgeführte Lohnsteuer (inkl. Zinsen nach § 235 AO).Der AG muss nachzahlen.
Der AG hat keinen automatischen Erstattungs- oder Regressanspruch gegen den AN, weil:
- Der AG hat die Erstattung freiwillig und ohne Lohnsteuerabzug gezahlt.
- Der AN hat den Betrag als steuerfrei erhalten und durfte darauf vertrauen (Vertrauensschutz).
- Ein Nettoarbeitslohn liegt vor: Der AN hat effektiv mehr netto erhalten, als ihm bei korrekter Versteuerung zugestanden hätte. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BAG und BFH in vergleichbaren Fällen zu fehlerhaften Steuerbefreiungen / Pauschalierungen) kann der AG keinen Regress nehmen, wenn keine Nettolohnvereinbarung vorlag (d. h. keine ausdrückliche Abrede, dass der AN die Steuer trägt) und der Fehler beim AG liegt (fehlende Belege,
falsche Einordnung als § 3 Nr. 50 EStG).
Der Regressanspruch des AG bei geschuldeten SV-Beiträgen verjährt regelmäßig gemäß § 28g Satz 3 SGB IV bereits nach 3 Monaten. Daher erspare ich mir und Euch die Herleitung.