Das Einfachste in eurem Fall: der Steuerberater soll eine verbindliche Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen. Je nach Ergebnis seid ihr für den konkreten Einzelfall auf der sicheren Seite oder wisst alternativ, dass Screenshots nicht ausreichend sind.
Beiträge von manx
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Bei fehlenden oder ungeeigneten Belegen nach § 3 Nr. 50 EStG haftet der AG allein für die Lohnsteuernachzahlung – ein Schadlos halten beim AN ist fast immer ausgeschlossen. Ausnahme: der AN hat vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben / Belege gemacht.
Formaljuristisch passiert hier folgendes:
Die Steuerfreiheit entfällt rückwirkend, die Erstattungsbeträge gelten nachträglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der AG hätte Lohnsteuer (plus Soli, ggf. Kirchensteuer) einbehalten und abführen müssen.
Das Finanzamt nimmt den AG nach § 42d Abs. 1 EStG in Haftung für die nicht einbehaltene / nicht abgeführte Lohnsteuer (inkl. Zinsen nach § 235 AO).Der AG muss nachzahlen.
Der AG hat keinen automatischen Erstattungs- oder Regressanspruch gegen den AN, weil:
- Der AG hat die Erstattung freiwillig und ohne Lohnsteuerabzug gezahlt.
- Der AN hat den Betrag als steuerfrei erhalten und durfte darauf vertrauen (Vertrauensschutz).
- Ein Nettoarbeitslohn liegt vor: Der AN hat effektiv mehr netto erhalten, als ihm bei korrekter Versteuerung zugestanden hätte. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BAG und BFH in vergleichbaren Fällen zu fehlerhaften Steuerbefreiungen / Pauschalierungen) kann der AG keinen Regress nehmen, wenn keine Nettolohnvereinbarung vorlag (d. h. keine ausdrückliche Abrede, dass der AN die Steuer trägt) und der Fehler beim AG liegt (fehlende Belege, falsche Einordnung als § 3 Nr. 50 EStG).
Der Regressanspruch des AG bei geschuldeten SV-Beiträgen verjährt regelmäßig gemäß § 28g Satz 3 SGB IV bereits nach 3 Monaten. Daher erspare ich mir und Euch die Herleitung.
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Kann gutgehen, muss es aber nicht und ist auch vom Betriebsstättenfinanzamt und dem zuständigen Außenprüfer abhängig. Am Ende kann es Euch als Dienstwagennutzer auch egal sein, auf welcher Grundlage der AG die Abrechnung akzeptiert und steuerfrei erstattet. Er ist in der Verantwortung und haftet am Ende für Lohnsteuer und ggf. SV-Beiträge.
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Wichtig ist, was im BMF-Schreiben vom 11.11.2025 steht und unter welchen Voraussetzungen eine steuerfrei Erstattung der Sachkosten nach § 3 Nr. 50 EStG zulässig ist. So steht in Abs. 27:
"Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox-oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen."
Die Art des Stromzählers und des Nachweises ist im BMF-Schreiben (bewusst?) nicht definiert. Nehmen wir also an, dass das Betriebsstättenfinanzamt der Ermittlung aus der App akzeptieren würde, besteht noch immer die Problematik, dass die App keine Exportfunktion anbietet. Das Führen des Nachweise ist also der Knackpunkt. Ob Screenshots einer Lohnsteueraußenprüfung standhalten, darf zumnindest mal angezweifelt werden. Als Arbeitgeber würde mir das jedenfalls nicht als ausreichend erscheinen.
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Ich bin gespannt ob der gezeigt Screenshot ausreichend sein wird, um zumindest das angekommene erstattet zu bekommen.
Die Antwort steht doch hier schon. Aus steuerrechtlicher Sicht ist das nicht zulässig.
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Exportieren kann man da nichts, soweit ich sehe. Außerdem stimmen die Werte nicht mit dem realen Verbrauch der Wallbox überein. Ich kann aber nicht sagen, wie das zustande kommt, da es nicht mit der geladenen Menge korreliert
Das hatte ich schon erwartet. Auch bei meinem aktuellen BEV weichen die Werte um ca. 10% zwischen Zählwerk der Wallbox und Angabe vom Fahrzeug ab. Das liegt vorrangig an den Ladeverlusten und den aktiven Vebrauchern im Fahrzeug während des Ladevorgangs. Teilweise sind das bis zu zwei kW (WB liefert 11kW, Auto meldet 9kW), da nur die Energie erfasst wird, die auch im Akku ankommt.
Ich würde auch annehmen, dass der Aufwand für Mercedes einfach zu hoch ist, um einen CLA zur anerkannten Messeinrichtung zu machen. -
Auf dem Screenhot sieht es nicht so aus, als wenn eine saubere Exportfunktion integriert ist. Ich würde auf den ersten Blick also die Frage mit einem "Nein" beantworten.
Unabhängig davon ist fraglich, ob das Fahrzeug die Anforderungen des Gesetzgebers an eine geeignete Messeinrichtung erfüllt und werden in der App auch die Ladeverluste eingerechnet?
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Ende letzten Jahres kam das Update für GCL, C, E und CLE mit dem Entfall von Apple Music.
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Beim letzen MBUX Update auf 3.3 in beispielsweise der E-Klasse ist Apple Music erst rausgeflogen. Vorher war es da enthalten. Verbindliche Informationen ob und wann es (zurück) kommt, konnte ich nicht finden
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Wenn Apple Music dann noch als App integriert ist, hoffe ich, dass sich das alles noch intuitiver bedienen lässt. Ohne CarPlay sind die Möglichkeiten, Tracks gezielt auszuwählen, eingeschränkt. Covers etc. werden ja auch auch nicht angezeigt. Oder ich hab da den richtigen Workflow noch nicht gefunden.
Das hört sich so an, als würdest du Apple Music per Bluetooth zum Auto streamen und nicht per CarPlay? In dem Fall dürftest du eigentlich kein Atmos hören können, da Mehrkanalton im Bluetooth-Protokoll nicht spezifiziert ist und auch von den verwendeten Codecs nicht unterstützt wird. in dem Fall werden nur irgendwelche Surround-Effekte in den Stereokanal encodiert und vom Soundsystem wieder decodoert und damit Raumklang simuliert.