Auf Rechnungen (auch an Privatkunden) muss in Deutschland immer die MwSt ausgewiesen werden soweit der Rechnungssteller USt-Pflichtig ist und es sich um eine USt-pflichtige Leistung handelt ![]()
Wenn aber der Arbeitnehmer eine Rechnung mit MwSt im Rahmen von Fahrtkostenerstattung einreicht und diese nicht auf den Arbeitgeber ausgestellt ist darf der AG, soweit mir bekannt, die MwSt nicht als Vorsteuer in der USt-Voranmeldung nicht zum Abzug bringen. Selbes Spiel bei Hotelrechnungen etc.